Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.02.2014 - I-9 U 152/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Deliktische Haftung des faktischen Geschäftsführers, Vermögensbetreuungspflicht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Deliktische Haftung des faktischen Geschäftsführers, Vermögensbetreuungspflicht
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers wegen Veruntreuung überlassener Gelder
- ra.de
- rewis.io
- RA Kotz
Faktischer Geschäftsführer - deliktische Haftung - Vermögensbetreuungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 823 Abs. 2 BGB; § 266 StGB
Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers wegen Veruntreuung überlassener Gelder - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Übernahme der Überwachung von Renovierungsarbeiten begründet nicht per se Vermögensbetreuungspflicht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Übernahme der Überwachung von Renovierungsarbeiten begründet nicht per se Vermögensbetreuungspflicht
Verfahrensgang
- LG Essen, 01.07.2013 - 3 O 384/11
- OLG Hamm, 28.02.2014 - I-9 U 152/13
Papierfundstellen
- NZG 2014, 459
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09
Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2014 - 9 U 152/13
Es kommt daher bei rechtsgeschäftlicher Begründung im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (so BGH, NJW 2010, 2948 f. unter Rn. 9 mwN).Andernfalls liegt nur ein Verstoß gegen die Pflicht zu vertragsgemäßem Verhalten vor, der als solcher jedoch keine Untreue begründet (BGH NJW 2010, 2948 Rn. 11).
- BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2014 - 9 U 152/13
Denn für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, NZG 2005, 755). - BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13
Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Auszug aus OLG Hamm, 28.02.2014 - 9 U 152/13
Der BGH hat entschieden, dass das Verbot des Abschlusses von Verträgen unter Verstoß gegen das SchwArbG jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB führt, wenn dem Unternehmer ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß zur Last zu legen ist und der Besteller diesen Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, NJW 2013, 3167).